Eine amtlich beglaubigte Übersetzung besteht in Tschechien grundsätzlich aus drei Bestandteilen:
1. der Originalurkunde oder einer Kopie,
2. der Übersetzung und
3. dem sogenannten Beglaubigungs- bzw. Bestätigungsvermerk,
mit welchem der vereidigte Übersetzer die Übereinstimmung der Übersetzung mit der beigehefteten Urkunde bestätigt.
Für die Verwendung schweizerischer Urkunden im Ausland ist zudem eine
Apostille erforderlich. In solchen Fällen ist auch die Apostille als Bestandteil der beglaubigten Übersetzung ins Tschechische zu übersetzen.